Agentur auswählen: zehn Fragen, die Sie stellen sollten
Es gibt keine beste Agentur, es gibt eine passende — und welche das ist, hängt an Ihrem Vorhaben, nicht an einer Rangliste. Sechs der zehn Fragen unten prüfen diese Passung. Vier prüfen Ihre Rechtslage, und bei diesen vier kostet eine falsche Antwort Geld — meist erst nach der Trennung.
Stand: November 2026. Ob ein Team zu Ihnen passt, merken Sie im Gespräch — die rechtlichen Fragen nicht. Zu jeder von ihnen gibt es Gesetzestext, und darum stellt man sie vor der Unterschrift.
Wir sind Softwareentwickler, SEO- und KI-Berater, keine Rechtsanwälte. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage aus der Praxis ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Die zehn Fragen
| Nr. | Frage, so wie Sie sie stellen | Was eine gute Antwort enthält | Woran Sie eine Ausrede erkennen |
|---|---|---|---|
| 1 | „Schließen wir einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag?“ | Eine klare Einordnung plus der Satz, woran man sie im Angebot sieht: ein benanntes Ergebnis mit Abnahme | „Das regeln wir pragmatisch“ · „steht in unseren AGB“ · Überschrift „Werkvertrag“, Leistungsgegenstand beschreibt nur Tätigkeit |
| 2 | „Welche Nutzungsrechte an Gestaltung und Quellcode bekommen wir, und steht das im Angebot?“ | Ein Satz im Angebot: ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht — und wer den Code geschrieben hat | „Natürlich gehört Ihnen alles, was Sie bezahlen“ · Rechte nur im Gespräch zugesagt · Verweis auf eine nicht beigelegte Rechteregelung |
| 3 | „Schließen wir einen Auftragsverarbeitungsvertrag, und wer sind Ihre Unterauftragnehmer?“ | Ein Vertragsentwurf plus eine Liste der weiteren Auftragsverarbeiter mit Zweck und Sitz | „Wir sehen keine personenbezogenen Daten“ · „bekommen Sie später“ · eine Liste, die Hosting oder Newsletter-Dienst nicht nennt |
| 4 | „Auf welchen Namen laufen Domain, Hosting und unsere Konten?“ | Sie als Domaininhaber und als Vertragspartner des Hosters, Konten auf Ihre Firmenadresse, Agenturzugriff als eingeladener Nutzer | „Läuft alles bei uns, das ist einfacher“ · „bekommen Sie, wenn Sie wechseln“ · ein Sammelkonto der Agentur für mehrere Kunden |
| 5 | „Wer hat das letzte Projekt dieser Art gemacht, und was ist dabei schiefgegangen?“ | Ein konkretes Projekt, die Rolle der Agentur darin, ein echter Fehler und was daraus geändert wurde | Nur Referenzlogos · „bei uns läuft alles reibungslos“ · die Antwort beschreibt ein anderes Vorhaben als Ihres |
| 6 | „Wer arbeitet an unserem Projekt, und wer antwortet, wenn diese Person ausfällt?“ | Namen und Rollen, der Anteil an Freelancern und Unterauftragnehmern, eine benannte Vertretung | Nur die Geschäftsführung im Gespräch · „ein Team von Spezialisten“ · keine Auskunft über Unterauftragnehmer |
| 7 | „Wie sieht die Zusammenarbeit in Woche 1, 4 und 12 aus?“ | Drei konkrete Zeitpunkte mit Ergebnis, Termin und Zuarbeit, die Sie leisten müssen | „agil“ ohne Erklärung · ein Plan ohne Ihre Zuarbeit · der erste greifbare Zwischenstand liegt hinter der Hälfte der Laufzeit |
| 8 | „Was gilt als abgenommen, und wer stellt das fest?“ | Messbare Kriterien, eine benannte Person auf Ihrer Seite, eine Frist für die Prüfung | „Sie werden es sehen“ · Abnahme durch Zeitablauf ohne Mängelprüfung · „Live-Gang gilt als Abnahme“ |
| 9 | „Über welchen Weg erreichen wir Sie, in welcher Zeit, und was gilt bei einer Störung?“ | Ein Kanal, eine Reaktionszeit zu Geschäftszeiten, eine Regelung für den Ausfall der Website | „schreiben Sie einfach“ · Reaktionszeit nur mündlich zugesagt · die Störungsregelung kostet extra und steht nirgends |
| 10 | „Welches Abrechnungsmodell schlagen Sie vor, und was ist darin nicht enthalten?“ | Festpreis, Abrechnung nach Aufwand oder Monatspauschale, dazu ausdrücklich die ausgenommenen Posten | Ein Pauschalbetrag ohne Leistungsbeschreibung · keine Angabe, was nicht enthalten ist · Nachträge erst im Projekt benannt |
Zwei Fragen kommen 2026 dazu, wenn Ihr Vorhaben sie berührt:
| Nr. | Frage | Was eine gute Antwort enthält |
|---|---|---|
| Z1 | „Setzen Sie KI bei unserer Arbeit ein, und wo wird das gekennzeichnet?“ | Wofür, mit welchem Dienst, und wer die Rolle nach der KI-Verordnung trägt — Einordnung in Anbieter oder Betreiber?, Kennzeichnung in Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 |
| Z2 | „Gegen welchen Prüfstandard für Barrierefreiheit liefern Sie?“ | Ein benannter Standard und der Hinweis, in welchem Umfang geprüft wird |
Der Grund für Z2: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden — ausgenommen sind nach § 3 Absatz 3 BFSG Kleinstunternehmen, also unter zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nummer 17 BFSG).
Frage 1: Schuldet der Vertrag ein Ergebnis oder nur Tätigkeit?
Das entscheidet, was Sie verlangen können, wenn das Ergebnis nicht stimmt. § 631 Absatz 1 BGB verpflichtet den Unternehmer beim Werkvertrag „zur Herstellung des versprochenen Werkes“; Gegenstand kann nach Absatz 2 auch „ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg“ sein — eine Website ist damit erfasst. § 611 Absatz 1 BGB verpflichtet beim Dienstvertrag dagegen nur „zur Leistung der versprochenen Dienste“: Tätigkeit, kein Ergebnis.
Nach § 633 Absatz 1 BGB hat der Unternehmer das Werk „frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen“; frei von Sachmängeln ist es nach Absatz 2, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. § 634 gibt Ihnen dann die Rechte, die Sie meinen, wenn Sie „nachbessern“ sagen: Nacherfüllung, Selbstbeseitigung mit Aufwendungsersatz, Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz. Im Dienstvertrag gibt es diesen Katalog nicht.
Die Überschrift im Angebot beweist nichts, entscheidend ist der Leistungsgegenstand. „Beratung und Betreuung, 20 Stunden im Monat“ ist Tätigkeit, auch unter der Überschrift „Werkvertrag“. Beides ist legitim — falsch ist nur, das eine zu kaufen und das andere zu erwarten. Wie Sie Angebote vergleichbar machen, steht in Was ein Website-Relaunch kostet.
Der Hebel dazu ist die Abnahme, und § 640 BGB enthält zwei Fallen. Setzt der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist und verweigern Sie die Abnahme nicht in dieser Frist „unter Angabe mindestens eines Mangels“, gilt das Werk nach Absatz 2 als abgenommen — die mildere Regel für Verbraucher greift bei Ihrem Unternehmen nicht. Und nach Absatz 3 stehen Ihnen die Rechte aus § 634 Nummer 1 bis 3 wegen eines bei der Abnahme bekannten Mangels nur zu, wenn Sie sich diese Rechte vorbehalten. Messbare Abnahmekriterien stehen im Projektplan für einen Relaunch.
Frage 2: Wem gehört, was Sie bezahlt haben?
Bezahlen verschafft Ihnen keine Rechte. Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes — die Person, die gestaltet oder programmiert hat. Was Sie bekommen können, ist ein Nutzungsrecht nach § 31 UrhG, nach Absatz 1 „als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt“. Das einfache berechtigt zur Nutzung, „ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist“ (Absatz 2); das ausschließliche berechtigt „unter Ausschluss aller anderen Personen“ und erlaubt Ihnen, selbst Nutzungsrechte einzuräumen (Absatz 3) — das brauchen Sie, wenn später eine andere Agentur weiterarbeiten soll.
Der entscheidende Satz ist § 31 Absatz 5 UrhG: Sind die Nutzungsarten „nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet“, bestimmt sich nach dem gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszweck, worauf sich das Recht erstreckt — und Satz 2 erweitert das darauf, ob überhaupt eines eingeräumt wird, ob es einfach oder ausschließlich ist und welchen Einschränkungen es unterliegt. Schweigen im Angebot wirkt also nicht zu Ihren Gunsten. Und eine spätere Weitergabe braucht nach § 34 Absatz 1 UrhG die Zustimmung des Urhebers.
Für Software kommt ein Punkt hinzu, der in Auswahlgesprächen fast immer falsch dargestellt wird. Computerprogramme sind nach § 69a Absatz 1 UrhG „Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials“. § 69b Absatz 1 UrhG bestimmt: Schafft ein Arbeitnehmer ein Programm in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung seines Arbeitgebers, ist „ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse“ berechtigt, „sofern nichts anderes vereinbart ist“. Das regelt das Innenverhältnis zwischen Entwickler und Arbeitgeber; über Ihre Position als Auftraggeber sagt es nichts.
Praktisch wirkt § 69b sogar für Sie: Hat die Agentur mit eigenen Angestellten entwickelt, kann sie Rechte einräumen. Heikel ist der andere Fall — der Wortlaut erfasst Arbeitsverhältnisse und, über Absatz 2, Dienstverhältnisse, nicht den selbständigen Freelancer. Dann hält die Agentur nur, was sie sich selbst einräumen ließ, und mehr kann sie nicht weitergeben. Daraus folgt die unbequeme Frage: Wer hat den Code geschrieben — Ihre Angestellten oder Dritte? Und haben Sie von diesen Dritten die Rechte, die Sie uns einräumen wollen?
Frage 3: Gibt es einen Auftragsverarbeitungsvertrag?
Jede Agentur mit Zugang zu Content-Management, Analysewerkzeug, Newsletter oder Shopsystem verarbeitet personenbezogene Daten für Sie. Artikel 28 Absatz 3 DSGVO verlangt dafür einen Vertrag, in dem „Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind“. Drei Pflichtinhalte daraus fehlen im Alltag am häufigsten: Buchstabe a — Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung; Buchstabe g — nach Ende der Leistung werden alle Daten „nach Wahl des Verantwortlichen entweder gelöscht oder zurückgegeben“; Buchstabe h — Nachweis der Einhaltung und Ermöglichung von Überprüfungen einschließlich Inspektionen. Absatz 9 verlangt Schriftform, ausdrücklich auch elektronisch.
Zwei Absätze daneben sind für die Auswahl wichtiger, als sie aussehen. Nach Absatz 2 darf die Agentur „keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung“ in Anspruch nehmen und muss Sie bei allgemeiner Genehmigung über jede beabsichtigte Änderung informieren, damit Sie Einspruch erheben können. Nach Absatz 4 muss sie jedem weiteren Auftragsverarbeiter dieselben Datenschutzpflichten auferlegen und haftet Ihnen gegenüber, wenn dieser sie nicht erfüllt. Die Frage nach der Unterauftragnehmerliste ist darum keine Formalie.
Frage 4: Auf wessen Namen laufen Domain, Hosting und Konten?
Diese Frage entscheidet, ob Sie nach einer Trennung handlungsfähig sind. Nach den DENIC-Domainbedingungen kann der Domainvertrag „vom Domaininhaber ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gekündigt“ werden (§ 7 Absatz 1) — vom Domaininhaber, nicht von dem, der die Rechnungen bezahlt. Für eine Übertragung registriert DENIC die Domain für den künftigen Inhaber, „wenn der Domaininhaber den Vertrag kündigt“ und der künftige Inhaber zugleich einen Domainauftrag erteilt (§ 6 Absatz 2). Auch der Providerwechsel geht über den Inhaber, und zwar mit einem Passwort, das beim bisherigen Verwalter hinterlegt wurde, 30 Tage gültig ist und nur einmal benutzt werden kann (§ 1 Absatz 4). Steht in den Domaindaten die Agentur, brauchen Sie für jeden dieser Schritte deren Mitwirkung.
Ohne Rechtsverweis, aber mit derselben Folge: Wer ist im Hosting-Vertrag Vertragspartner, und auf welche Firmenadresse laufen Search Console, Analysekonto, Werbekonto und Code-Repository? Die Konten gehören Ihnen, die Agentur arbeitet als eingeladener Nutzer. Fachspezifische Fragen für eine laufende SEO-Betreuung stehen in Was kostet SEO im Monat?.
Die sechs Fragen zur Passung
Kompetenz (5). Was weiterhilft, ist nicht das Projekt, sondern der Fehler darin. Referenzlogos belegen eine Rechnung, keine Leistung.
Team (6). Dass Teile extern vergeben werden, ist normal — es nicht zu sagen, ist der Mangel.
Ablauf (7). An der Beschreibung von Woche 1, 4 und 12 erkennen Sie, ob jemand Projekte führt oder Aufgaben abarbeitet. Fehlt Ihre eigene Zuarbeit darin, ist der Plan unvollständig.
Abnahme (8). Eine Zeile im Vertrag, eine benannte Person bei Ihnen.
Erreichbarkeit (9). Reaktionszeit und Störungsregelung gehören ins Angebot, nicht in die Erinnerung an das Gespräch.
Preismodell (10). Üblich sind Festpreis, Abrechnung nach Aufwand und Monatspauschale. Welches Modell wann passt, steht in Software entwickeln lassen: was es wirklich kostet. Für die Auswahl zählt nur: Welches schlägt die Agentur vor, und was ist darin nicht enthalten?
Was Sie vor dem ersten Gespräch beantworten können müssen
Keine Agentur kann passen, wenn das Vorhaben nicht entscheidungsfähig ist. Fünf Festlegungen, keine Unterlagen:
- Das Ziel als Ergebnis, nicht als Maßnahme: „mehr qualifizierte Anfragen aus Brandenburg“ statt „neue Website“.
- Woran Sie den Erfolg in sechs Monaten festmachen. Eine Größe reicht, sie muss nur messbar sein.
- Wer entscheidet — namentlich, und wie schnell diese Person entscheiden kann.
- Der Budgetrahmen, mindestens als Spanne. Ohne Rahmen bekommen Sie unvergleichbare Angebote.
- Der Termin und was ihn setzt. Eine Messe ist ein Termin, „möglichst bald“ ist keiner.
Fehlt Punkt 3 oder 4, verschieben Sie das Gespräch. Eine Woche interne Klärung ist billiger als ein Angebot auf unklarer Grundlage.
Wann Sie keine Agentur brauchen
Drei Fälle, in denen wir selbst abraten. Die Kompetenz ist schon im Haus: Pflegt jemand bei Ihnen die Website ohnehin und fehlt nur Zeit, ist eine Stelle oder eine Fortbildung sinnvoller als ein Agenturvertrag. Der Umfang ist zu klein: Bei einer Landingpage oder einer Formularanpassung kostet die Zusammenarbeit mehr als die Aufgabe — dafür reicht eine Fachkraft auf Stundenbasis. Die Aufgabe ist Betrieb, nicht Projekt: Wer Sicherheitsaktualisierungen und Erreichbarkeit braucht, braucht einen Dienstleister mit Reaktionszeiten; das ist ein anderer Markt als Gestaltung und Entwicklung.
Und es gibt Fälle, in denen eine andere Agentur die bessere ist. Ein eng umgrenztes Vorhaben mit engem Budget läuft bei einer kleinen Einheit oft schneller. Ein Vorhaben über mehrere Länder, mit eigener Mediaplanung und Produktion, braucht Kapazitäten, die eine mittelständische Agentur nicht hat. Und wer ein Spezialsystem einsetzt, das wir nicht im Alltag betreuen, ist bei der Agentur mit dieser Erfahrung besser bedient. Nähe ist ein echtes, aber nachrangiges Kriterium — sie zählt nichts, wenn die Fachkompetenz fehlt. Dass wir aus Potsdam arbeiten, steht auf SEO-Agentur Potsdam; gegen eine passendere Agentur in Hamburg ist es kein Argument.
Welche Vorhaben wir übernehmen, steht auf unserer Leistungsübersicht. Und wenn Sie unsicher sind: Stellen Sie zwei Agenturen dieselben zehn Fragen und sehen Sie, wer die vier rechtlichen beantwortet, ohne nachzudenken.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 611, § 631, § 633, § 634 und § 640 — abgerufen am 1. November 2026: gesetze-im-internet.de/bgb
- Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 7, § 31, § 34, § 69a und § 69b — abgerufen am 1. November 2026: gesetze-im-internet.de/urhg
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Artikel 28 Absätze 1 bis 4 sowie 9 und 10 — abgerufen am
- November 2026 über den Cellar-Dienst des Amts für Veröffentlichungen der EU: publications.europa.eu
- DENIC-Domainbedingungen, § 1 Absatz 4, § 6 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 — abgerufen am 1. November 2026: denic.de/domainbedingungen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 17 und § 3 Absatz 3 — abgerufen am
- November 2026: gesetze-im-internet.de/bfsg
Häufige Fragen
Welche Agentur ist die beste?
Die Frage hat keine Antwort, weil „beste“ keine Eigenschaft einer Agentur ist, sondern eine Beziehung zwischen Agentur und Vorhaben. Eine Agentur, die hervorragende Shops baut, ist für ein Fachportal mit Rollenrechten die falsche Wahl — und umgekehrt. Prüfbar sind zwei Dinge: ob jemand die Aufgabe schon gemacht hat, und ob der Vertrag Ihnen die Rechte verschafft, die Sie nach dem Projekt brauchen. Ranglisten und Auszeichnungen beantworten keines von beidem.
Werkvertrag oder Dienstvertrag — was ist für mich besser?
Für ein Projekt mit einem beschreibbaren Ergebnis ist der Werkvertrag besser. Nach § 631 BGB schuldet der Unternehmer dort die Herstellung des versprochenen Werkes, und § 633 verpflichtet ihn, es frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen; bei einem Mangel können Sie nach § 634 unter anderem Nacherfüllung verlangen. Im Dienstvertrag nach § 611 BGB ist nur die Leistung der versprochenen Dienste geschuldet — Tätigkeit, kein Ergebnis. Für laufende Betreuung ist das sachgerecht, für einen Relaunch mit Termin nicht.
Welche Nutzungsrechte muss mir eine Agentur einräumen?
Die, die Sie vereinbaren — und nur die. § 31 Absatz 5 UrhG bestimmt: sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, richtet sich der Umfang nach dem Vertragszweck. Derselbe Absatz gilt auch für die Frage, ob überhaupt ein Nutzungsrecht eingeräumt wird und ob es einfach oder ausschließlich ist. Schweigen im Angebot wirkt also gegen Sie. Verlangen Sie die Formulierung ausdrücklich: ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht an Gestaltung und Quellcode.
Brauche ich mit meiner Agentur einen Auftragsverarbeitungsvertrag?
Sobald die Agentur personenbezogene Daten für Sie verarbeitet — Zugang zum Content-Management, zum Analysewerkzeug, zum Newsletter, zum Shopsystem —, ja. Artikel 28 Absatz 3 DSGVO verlangt dafür einen Vertrag, der Gegenstand und Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten, die Kategorien betroffener Personen sowie Ihre Pflichten und Rechte festlegt. Absatz 9 verlangt Schriftform, elektronisch genügt. Und nach Absatz 2 darf die Agentur ohne Ihre vorherige Genehmigung keinen weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen.
Wem gehört meine Domain, wenn die Agentur sie registriert hat?
Dem, der in den Domaindaten als Domaininhaber eingetragen ist — nicht dem, der die Rechnung bezahlt. Nach den DENIC-Domainbedingungen kann nur der Domaininhaber den Domainvertrag kündigen (§ 7 Absatz 1), und eine Übertragung setzt voraus, dass der Domaininhaber kündigt und der künftige Inhaber einen Domainauftrag erteilt (§ 6 Absatz 2). Auch den Providerwechsel löst der Domaininhaber aus, mit einem Passwort, das 30 Tage gültig ist und nur einmal benutzt werden kann (§ 1 Absatz 4). Steht dort die Agentur, brauchen Sie deren Mitwirkung.