Anbieter oder Betreiber? Ihre Rolle im EU AI Act
Wer ein KI-System einkauft und im eigenen Betrieb benutzt, ist Betreiber — und das ist die deutlich leichtere Rolle. Anbieter ist, wer ein System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen bereitstellt oder in Betrieb nimmt. Die Rolle kippt in einer überschaubaren Zahl von Fällen, und die wichtigste Regel dazu — Artikel 25 der KI-Verordnung — gilt ausschließlich für Hochrisiko-Systeme.
Stand: Oktober 2026. Die Einordnung gilt je System, nicht je Unternehmen: Dasselbe Haus kann bei seinem Übersetzungswerkzeug Betreiber und bei seiner eigenen Chatanwendung Anbieter sein. Was wann gilt, steht im Überblick zum EU AI Act; dieser Beitrag beantwortet, was Sie sind.
Wir sind Softwareentwickler und KI-Berater, keine Rechtsanwälte. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage aus der Praxis ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Die beiden Definitionen, wörtlich
Beide stehen in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1689. Die genaue Formulierung lohnt sich, weil in der Praxis fast jeder Streitfall an einem einzelnen Halbsatz hängt.
„Anbieter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich (Artikel 3 Nummer 3)
„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet (Artikel 3 Nummer 4)
Drei Dinge fallen daran auf. Erstens braucht der Anbieter zwei Merkmale gleichzeitig: entwickeln (oder entwickeln lassen) und unter eigenem Namen bereitstellen. Eines allein genügt nicht. Zweitens zählt auch das reine Inbetriebnehmen — Artikel 3 Nummer 11 rechnet dazu ausdrücklich die Bereitstellung „zum Eigengebrauch“. Wer also eine Eigenentwicklung nur intern einsetzt, bringt nichts in Verkehr, nimmt aber in Betrieb. Drittens kennt keine der beiden Definitionen eine Risikoklasse. Die Rolle steht fest, bevor man über Hochrisiko nachdenkt.
Neben Anbieter und Betreiber kennt Artikel 3 noch den Einführer (Nummer 6, erstes Inverkehrbringen eines Systems aus einem Drittland), den Händler (Nummer 7, jede weitere Bereitstellung am Markt) und den nachgelagerten Anbieter (Nummer 68, Anbieter eines Systems, das ein fremdes KI-Modell integriert). Artikel 3 Nummer 8 fasst alle als „Akteur“ zusammen.
Der Entscheidungsbaum: sechs Fragen je System
Nehmen Sie ein einzelnes System und gehen Sie die Fragen in dieser Reihenfolge durch. Die erste Frage, die Sie mit Ja beantworten, bestimmt das Ergebnis.
- Ist es überhaupt ein KI-System im Sinne von Artikel 3 Nummer 1? Verlangt wird ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und aus Eingaben ableitet, wie Ausgaben erstellt werden. Nein → die Verordnung gilt für dieses System nicht. Eine Excel-Formel und ein regelbasierter Workflow fallen nicht darunter.
- Nutzen Sie es beruflich? Nein, rein privat als natürliche Person → nach Artikel 2 Absatz 10 gelten die Betreiberpflichten nicht. Jede Nutzung im Unternehmen ist beruflich.
- Haben Sie das System entwickelt oder entwickeln lassen — und stellen Sie es unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke bereit oder nehmen es unter Ihrem Namen in Betrieb, auch nur für den Eigengebrauch? Ja → Anbieter nach Artikel 3 Nummer 3. Diese Frage ist unabhängig von der Risikoklasse.
- Verwenden Sie ein fremdes System in eigener Verantwortung? Ja → Betreiber nach Artikel 3 Nummer 4. Wenn Sie zusätzlich Frage 3 bejaht haben, sind Sie beides.
- Geben Sie ein fremdes System weiter, ohne es entwickelt zu haben? Erstes Inverkehrbringen aus einem Drittland → Einführer (Artikel 3 Nummer 6, Pflichten in Artikel 23). Jede weitere Bereitstellung am Markt → Händler (Artikel 3 Nummer 7, Pflichten in Artikel 24).
- Nur wenn Sie bei 4 oder 5 gelandet sind: Ist das System hochriskant nach Artikel 6 — oder machen Sie es dazu? Dann greift der Rollenwechsel nach Artikel 25, siehe nächster Abschnitt. Ist es nicht hochriskant und wird es durch Ihre Nutzung auch nicht hochriskant, bleiben Sie Betreiber oder Händler.
Noch eine Vorfrage, die oft falsch beantwortet wird: Der Sitz des Dienstleisters ändert Ihre Rolle nicht. Artikel 2 Absatz 1 erfasst Anbieter unabhängig vom Sitz (Buchstabe a), Betreiber mit Sitz in der Union (Buchstabe b) und Akteure aus Drittländern, wenn die Ausgabe des Systems in der Union verwendet wird (Buchstabe c). Nach Artikel 2 Absatz 12 bleiben Systeme unter freien und quelloffenen Lizenzen außen vor — außer sie werden als Hochrisiko-System oder als System nach Artikel 5 oder 50 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen.
Wann ein Betreiber zum Anbieter wird — und wann nicht
Hier werden die meisten Ratgeber unscharf, und zwar an einer Stelle, die im Verordnungstext eindeutig ist. Artikel 25 trägt die Überschrift „Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette“. Absatz 1 lautet im Eingangssatz:
In den folgenden Fällen gelten Händler, Einführer, Betreiber oder sonstige Dritte als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegen den Anbieterpflichten gemäß Artikel 16 […]
Die drei Fälle:
| Fall | Artikel 25 Absatz 1 | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Sie versehen ein bereits in Verkehr gebrachtes System mit Ihrem Namen oder Ihrer Handelsmarke | Buchstabe a | Es ist ein Hochrisiko-System. Vertragliche Vereinbarungen dürfen die Pflichten anders aufteilen. |
| Sie verändern ein System wesentlich, und es bleibt hochriskant | Buchstabe b | Es war schon ein Hochrisiko-System nach Artikel 6. |
| Sie ändern die Zweckbestimmung so, dass das System zu einem Hochrisiko-System wird | Buchstabe c | Das System war nicht als hochriskant eingestuft — auch ein System mit allgemeinem Verwendungszweck. |
Daraus folgt die wichtigste Aussage dieses Beitrags: Der Satz „wer sein Logo draufklebt, wird Anbieter“ ist in dieser Pauschalität falsch. Buchstabe a setzt ein Hochrisiko-System voraus. Setzen Sie Ihren Namen auf ein eingekauftes Werkzeug zur Terminvereinbarung, macht Artikel 25 Sie nicht zum Anbieter.
Nur Buchstabe c greift auch bei einem System, das nicht hochriskant war — und zwar genau dann, wenn Ihre Änderung es hochriskant macht. Der Bezugspunkt ist die Zweckbestimmung, die Artikel 3 Nummer 12 als die vom Anbieter angegebene Verwendung definiert, einschließlich der Angaben in Betriebsanleitung, Werbematerial und technischer Dokumentation. Die Trennlinie in der Praxis: Ein eingekauftes Textwerkzeug gelegentlich anders zu benutzen als vorgesehen, ist eine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung (Artikel 3 Nummer 13) und kein Rollenwechsel. Es im eigenen Haus als das System für die Vorauswahl von Bewerbungen einzurichten und auszurollen, legt dagegen eine neue Zweckbestimmung fest, die in einen Bereich des Anhangs III fällt — und das ist Buchstabe c.
Zwei Punkte aus der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 sind dabei neu und werden selten erwähnt. Artikel 25 Absatz 2 stellt jetzt klar, dass der ursprüngliche Anbieter in diesen Fällen für dieses konkrete System nicht mehr als Anbieter gilt; er muss dem neuen Anbieter technische Unterlagen, Hinweise auf bekannte Einschränkungen und Fehlerarten sowie gezielten technischen Zugang auch zu Test- und Validierungszwecken bereitstellen. Diese Mitwirkungspflicht entfällt, wenn der Erstanbieter eindeutig festgelegt hat, dass sein System nicht in ein Hochrisiko-System umgewandelt werden darf. Und Artikel 25 Absatz 4 verlangt eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Anbieter eines Hochrisiko-Systems und jedem Dritten, der Modelle, Werkzeuge, Dienste oder Komponenten dafür beisteuert — ausgenommen sind Komponenten unter freier und quelloffener Lizenz, die keine KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck sind.
Der zweite Weg zur Anbieterrolle führt an Artikel 25 vorbei: Wer selbst entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen bereitstellt, ist Anbieter nach Artikel 3 Nummer 3 — bei jeder Risikoklasse. Artikel 25 regelt nur den Fall, dass jemand bei einem bereits im Markt befindlichen System in die Anbieterrolle rutscht. Wer beide Wege verwechselt, prüft an der falschen Stelle.
Pflichten je Rolle, mit Fundstelle
Die Zeilen zu Artikel 16, 26 und 27 betreffen ausschließlich Hochrisiko-Systeme, und sie greifen erst am 2. Dezember 2027 (Anhang III) beziehungsweise am 2. August 2028 (Anhang I) — Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 sind in Artikel 113 Buchstabe c entsprechend hinausgeschoben. Artikel 4 und Artikel 50 gelten dagegen heute.
| Pflicht | Anbieter | Betreiber | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| KI-Kompetenz des eigenen Personals | ja | ja | Artikel 4 Absatz 1 |
| Verbotene Praktiken unterlassen | ja | ja | Artikel 5 |
| Transparenzhinweis bei Chatbot und synthetischen Inhalten | ja (Absätze 1, 2) | ja (Absätze 3, 4) | Artikel 50 |
| Anforderungen an das System erfüllen (Risikomanagement, Daten, Dokumentation) | ja | nein | Artikel 16 Buchstabe a |
| Qualitätsmanagementsystem | ja | nein | Artikel 16 Buchstabe c, Artikel 17 |
| Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung | ja | nein | Artikel 16 Buchstaben f, g, h |
| Registrierung in der EU-Datenbank | ja | nein (Ausnahme: EU-Stellen) | Artikel 16 Buchstabe i, Artikel 49 |
| System nach Betriebsanleitung verwenden | — | ja | Artikel 26 Absatz 1 |
| Menschliche Aufsicht an kompetente Personen übertragen | — | ja | Artikel 26 Absatz 2 |
| Eingabedaten passend und ausreichend repräsentativ halten | — | ja | Artikel 26 Absatz 4 |
| Betrieb überwachen, Anbieter und Behörde bei Risiko informieren | — | ja | Artikel 26 Absatz 5 |
| Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren | — | ja | Artikel 26 Absatz 6 |
| Beschäftigte und ihre Vertreter vor dem Einsatz unterrichten | — | ja | Artikel 26 Absatz 7 |
| Grundrechte-Folgenabschätzung | — | nur öffentliche Stellen und bestimmte Fälle | Artikel 27 Absatz 1 |
Artikel 16 listet zwölf Pflichten von a bis l; die Tabelle fasst sie zusammen. Das Gewicht ist damit beschrieben: Der Anbieter baut, dokumentiert und zertifiziert; der Betreiber benutzt sorgfältig, beaufsichtigt und protokolliert. Zur KI-Kompetenz aus Artikel 4, die beide Rollen trifft, steht alles im Beitrag zur KI-Schulungspflicht nach Artikel 4; die Hinweistexte für Artikel 50 stehen in der KI-Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50.
Sechs Fälle aus dem Mittelstand
| Fall | Rolle | Begründung |
|---|---|---|
| Ein Unternehmen kauft ein KI-Textwerkzeug ein und nutzt es intern | Betreiber | Verwendung in eigener Verantwortung, Artikel 3 Nummer 4. Nichts entwickelt, nichts unter eigenem Namen bereitgestellt. |
| Ein Softwarehaus baut ein Fremdmodell in sein Produkt ein und verkauft es unter eigener Marke | Anbieter | Entwickeln lassen plus Inverkehrbringen unter eigenem Namen, Artikel 3 Nummer 3; zugleich nachgelagerter Anbieter, Artikel 3 Nummer 68. Gilt bei jeder Risikoklasse, nicht über Artikel 25. |
| Ein Unternehmen baut auf einem Fremdmodell eine Anwendung auf eigenen Dokumenten, nur für den Eigengebrauch | Anbieter und Betreiber | Inbetriebnahme umfasst den Eigengebrauch, Artikel 3 Nummer 11 — damit Anbieter nach Nummer 3 und Betreiber nach Nummer 4. |
| Eine Agentur richtet einem Kunden einen Chatbot auf einem fremden Dienst ein, der Kunde betreibt ihn | Kunde ist Betreiber | Der Kunde verwendet in eigener Verantwortung. Die Agentur stellt nichts unter eigenem Namen bereit und ist weder Anbieter noch Betreiber. |
| Ein Händler verkauft ein KI-Gerät unverändert weiter | Händler | Bereitstellung am Markt ohne Anbieter- oder Einführerrolle, Artikel 3 Nummer 7; Pflichten nach Artikel 24 und nur bei Hochrisiko. |
| Ein Unternehmen richtet ein eingekauftes, nicht hochriskantes Werkzeug als Vorauswahl für Bewerbungen ein | wird Anbieter | Geänderte Zweckbestimmung macht das System hochriskant: Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c. Voller Katalog aus Artikel 16. |
Der vierte Fall ist der, über den wir im Alltag am häufigsten diskutieren. Dass die Agentur einrichtet, verschiebt die Rolle nicht — wohl aber, wenn sie den Chatbot als eigenes Produkt unter eigener Marke anbietet und der Kunde ihn nur bucht. Dann sind die Rollen genau getauscht.
Was Sie jetzt tun sollten
- Systeme auflisten. Jedes KI-System einzeln, auch KI-Funktionen in vorhandener Software.
- Rolle je System festhalten, mit der Nummer aus Artikel 3 als Begründung in einer Zeile.
- Die Fälle markieren, in denen Sie selbst entwickeln oder eine Zweckbestimmung ändern — dort und nur dort lohnt eine genauere Prüfung.
Die vollständige Vorgehensliste für die Bestandsaufnahme steht im Überblick zum EU AI Act. Wenn Sie die Einordnung je System nicht selbst machen wollen, übernehmen wir sie: Das gehört zur KI-Beratung, ein Erstgespräch kostet nichts (Kontakt).
Hat sich seit dem 27. Juli 2026 etwas verschoben?
Nein. Die konsolidierte deutsche Fassung der Verordnung trägt beim Abruf am 31. Oktober 2026 den Stand
02024R1689 — DE — 27.07.2026 — 001.002. Sie enthält die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026
(Amtsblatt L 1744 vom 24. Juli 2026) sowie zwei Berichtigungen: Amtsblatt L 90802 vom 9. Oktober 2025 zur
Verordnung 2024/1689 und Amtsblatt L 90810 vom 29. September 2026 zur Änderungsverordnung. Eine neuere
konsolidierte Fassung gibt es nicht — Abrufe für spätere Stichtage liefern im amtlichen Repositorium HTTP 404.
Eine Lücke bleibt und ist für die Rollenfrage relevant: Artikel 6 Absatz 5 verpflichtet die Kommission, Leitlinien zur praktischen Umsetzung der Hochrisiko-Einstufung samt Beispielliste bereitzustellen. Auf der Leitlinien-Übersicht der Kommission sind am 31. Oktober 2026 fertige Leitlinien zur Begriffsbestimmung des KI-Systems, zu den Pflichten für Anbieter allgemeiner KI-Modelle (Juli 2025) und zu den Transparenzpflichten (20. Juli 2026) gelistet — abgeschlossene Leitlinien zur Einstufung nach Artikel 6 sind dort nicht aufgeführt. Wer heute an Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c prüft, prüft also ohne amtliche Beispielliste. Die acht Bereiche des Anhangs III sind trotzdem der verbindliche Maßstab; die Liste selbst steht im Verordnungstext.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), konsolidierte deutsche Fassung
02024R1689-20260727, insbesondere Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 16, 23, 24, 25, 26, 27, 49, 50, 113 und Anhang III — abgerufen am 31. Oktober 2026 über den Cellar-Dienst des Amts für Veröffentlichungen der EU: publications.europa.eu - Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, Amtsblatt L 1744 vom 24. Juli 2026 — enthalten im Dokumentkopf derselben konsolidierten Fassung
- Übersicht der Leitlinien und Durchführungsmaßnahmen zur KI-Verordnung, Europäische Kommission, abgerufen am 31. Oktober 2026: digital-strategy.ec.europa.eu
Häufige Fragen
Bin ich Anbieter oder Betreiber, wenn ich ein KI-Werkzeug einkaufe und im Unternehmen nutze?
Betreiber. Artikel 3 Nummer 4 der KI-Verordnung definiert den Betreiber als Person oder Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet — ausgenommen ist nur die ausschließlich persönliche und nicht berufliche Nutzung. Anbieter wären Sie nach Artikel 3 Nummer 3 erst, wenn Sie das System selbst entwickeln oder entwickeln lassen und es unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Ein eingekauftes Werkzeug zu konfigurieren, mit eigenen Daten zu füttern oder per Systemanweisung anzupassen, ist keines von beidem.
Werde ich Anbieter, wenn ich mein Logo auf ein eingekauftes KI-Produkt setze?
Nur wenn es ein Hochrisiko-KI-System ist. Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a nennt diesen Fall ausdrücklich, aber der ganze Absatz spricht von einem „Hochrisiko-KI-System“. Bei einem System ohne Hochrisiko-Einstufung löst das Anbringen des eigenen Namens den Rollenwechsel nach Artikel 25 nicht aus. Der pauschale Satz „wer sein Logo draufklebt, wird Anbieter“ ist in dieser Form falsch. Anbieter können Sie bei jeder Risikoklasse werden, aber dann über Artikel 3 Nummer 3 — weil Sie etwas entwickelt haben, nicht weil Sie etwas beschriftet haben.
Kann ich gleichzeitig Anbieter und Betreiber sein?
Ja, und das ist im Mittelstand der häufigste übersehene Fall. Wer auf einem fremden Modell eine eigene Anwendung baut und sie nur intern einsetzt, ist Betreiber nach Artikel 3 Nummer 4 und zugleich Anbieter nach Artikel 3 Nummer 3: Artikel 3 Nummer 11 zählt zur Inbetriebnahme ausdrücklich auch die Bereitstellung „zum Eigengebrauch“. Beide Pflichtenkataloge gelten dann parallel. Außerhalb von Hochrisiko bleibt davon in der Praxis wenig übrig, bei Hochrisiko ist es der volle Katalog aus Artikel 16.
Gilt der AI Act, wenn mein KI-Anbieter außerhalb der EU sitzt?
Ja. Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a gilt die Verordnung für Anbieter unabhängig davon, ob sie in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind, sobald sie in der Union in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Buchstabe b erfasst Betreiber mit Sitz in der Union, Buchstabe c Anbieter und Betreiber aus Drittländern, wenn die Ausgabe des Systems in der Union verwendet wird. Ihre eigene Betreiberrolle hängt also nicht davon ab, wo der Dienst gehostet wird.
Kann ich die Anbieterrolle vertraglich auf jemand anderen übertragen?
Die Rolle selbst folgt aus den Tatsachen, nicht aus dem Vertrag. Die Verordnung kennt dazu zwei eng gefasste Ausnahmen, und beide betreffen nur Hochrisiko-Systeme. Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a lässt beim Anbringen des eigenen Namens „vertragliche Vereinbarungen, die eine andere Aufteilung der Pflichten vorsehen“ zu. Und Artikel 25 Absatz 2 regelt den Gegenlauf: Tritt ein Rollenwechsel nach Absatz 1 ein, gilt der ursprüngliche Anbieter für dieses System nicht mehr als Anbieter, muss dem neuen Anbieter aber Unterlagen, Informationen über bekannte Einschränkungen und technischen Zugang bereitstellen.